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AutorenbildRA Jörg Bach

Fertighaus: Einhaltung der Schallschutzwerte der DIN 4109 ist eventuell nicht ausreichend!

Gerade bei der Errichtung von Fertighäusern ist es üblich, dass Werkunternehmer in der Baubeschreibung oder im Exposé auf die Einhaltung allgemeingültiger Vorschriften, insbesondere DIN-Vorschriften oder VDI-Richtlinien, abstellen, wenn es um die technische Beschreibung der auszuführenden Leistungen - und damit auch um das vom Unternehmer zu leistende Bausoll - geht.


Dass dies für den Unternehmer gefährlich sein an und zu erheblichen Mehrkosten führen kann, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 30.07.2020 (4 U 11/14) entschieden hat.


In dem besagten Fall ging es um die Frage, welchen Schallschutz der Unternehmer bei der Errichtung eines Fertighauses schuldet. In dem Bauvertrag fanden sich hierzu keinerlei Angaben, auch nicht in der Baubeschreibung. Im Vertrag war lediglich der allgemeine Hinweis vorzufinden, dass das Objekt nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wird. Nach Errichtung des Hausanwesens, welches unmittelbar an eine Hauptstraße angrenzt, monierten die Bauherren eine erhebliche Lärmbelästigung aufgrund des Verkehrslärms. Sie vertraten die Auffassung, dass der Unternehmer die Gegebenheiten vor Ort - die Lage an der Hauptstraße - nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die verbauten dreifachverglasten Fenster seien nicht ausreichend, um die Lärmbelästigung abzuhalten. Die Bauherrn forderten Kostenvorschuss für die Beseitigung des Mangels i.H.v. rund 53.000 € und behielten zudem Werklohn ein. Das vom Gericht eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der DIN 4109 nicht eingehalten worden sind.


Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Vergütungsklage des Unternehmers ab und gab der Widerklage der Bauherren fast vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Senats hat der Unternehmer das Werk mangelhaft errichtet. Er muss Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung leisten.


Nach Auffassung des Senats sei nicht ohne weiteres auf die DIN 4109 abzustellen, die zudem veraltet sei. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, welcher Schallschutz geschuldet ist. Gibt der Vertrag hierzu nichts her, wie in dem entschiedenen Fall, so sei ein üblicher Qualitäts- und Komfortstandard geschuldet. Dabei seien die Mindestwerte der DIN 4109 nicht heranzuziehen, da diese lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen regeln. Möchte der Unternehmer von einem üblichen Qualitätsstandard abweichen, dann müsse er über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären, wobei der pauschale Hinweis in der Baubeschreibung "Schallschutz nach DIN 4109" nicht ausreichend sei.


Im entschiedenen Fall sei das Werk aus zweierlei Gesichtspunkten heraus mangelhaft. Zum einen würden durch die Bauweise bereits die Mindestanforderungen der DIN 4109 unterschritten. Zum anderen habe es der Unternehmer versäumt, im Rahmen der Vertragsvorbereitung die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort hinreichend zu berücksichtigen, sodass ein Planungsfehler vorliege. Der Unternehmer wurde verurteilt, den Kostenvorschuss zu zahlen.


Fazit:


Werkunternehmer sollten sich bei der Planung und Kalkulation solcher Bauvorhaben darüber bewusst sein, dass sie einen Schallschutz schulden, der den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort Rechnung trägt. Möchte der Unternehmer diese Anforderungen unterschreiten, so reicht es nicht aus im Vertrag oder in der Baubeschreibung auf die Einhaltung und DIN-Vorschriften oder auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik abzustellen. Vielmehr bedarf es eines ausdrücklichen und zusätzlichen Hinweises, dass die Schallschutz-Anforderungen vor Ort unterschritten werden und welche Folgen dies für den Auftraggeber haben kann. Dieser Gedanke gilt nicht nur für den Schallschutz, sondern auch für die übrigen Leistungen, die vom Werkunternehmer zu erbringen sind. Es gilt der Grundsatz: Lieber ein Hinweis zu viel, als einer zu wenig.


Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.

Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.







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