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AutorenbildRAin Nicole Gräwer

Können Preissteigerungen beim Baumaterial an den AG weitergegeben werden?

Sowohl Bauunternehmer als auch Kunden spüren es derzeit hautnah: Baumaterialien wie Holz, Stahl und Dämmstoffe werden nahezu täglich, sofern sie überhaupt auf dem Markt verfügbar und lieferbar sind, deutlich teurer. Derzeit sind allein die Preise von Nadelschnittholz um mehr als 20 % gestiegen im Vergleich zu den letzten Monaten. Gleiches gilt für Stahl und Dämmstoffe.

Ursache bei der Preiserhöhung von Holz ist unter anderen der höhere Export von deutschem Holz nach China und die USA wegen auch dort erhöhter Nachfrage. Hinzu kommt, insbesondere bei Dämmstoffen und Stahl, das coronabedingte Herabfahren von Produktionskapazitäten der weltweit gehandelten Baustoffe zu Beginn der Pandemie und das nichtsynchrone Hochfahren mit der Nachfrageentwicklung und kräftigem Konjunkturanstieg auf dem chinesischen Markt nach Ende der Pandemie dort.


Ändert sich während der Bauphase, also nach Vertragsabschluss, der Einkaufspreis für die benötigten Baumaterialien, stellt sich für den Bauunternehmer die Frage, ob er diese höheren Einkaufspreise an den Kunden weiterreichen kann.


Zu denken ist hier an die grundsätzliche Möglichkeit der Vertrags- und damit Preisanpassung wegen der sog. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Die Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf lehnten übereinstimmend einen Anspruch auf Preisanpassung ab mit der Begründung, der Auftragnehmer hätte sich vorausschauend eindecken, die Preise entsprechend kalkulieren bzw. Preisgleitklauseln vertraglich vereinbaren können.

Allerdings ist dem zu entgegnen, dass in dem hier beschriebenen Fall eine Entwicklung plötzlich und für alle Marktteilnehmer überraschend eingetreten ist und daher gerade nicht „vorausschauend“ zu handeln war, so dass ein Anspruch auf Anpassung in den hier diskutierten Fällen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.


Zu bedenken ist allerdings, dass eine Abänderung des vereinbarten Preises nur möglich ist, wenn die sogenannte Opfergrenze für eine der Parteien, hier den Bauunternehmer, so deutlich überschritten wird, dass die Vergütung unter Berücksichtigung der veränderten Umstände in keinem vertretbaren Verhältnis zu seiner Gegenleistung steht. Dies dürfte wohl dann der Fall sein, wenn nicht nur der einkalkulierte Gewinn durch die höheren Kosten vollständig aufgezehrt wird, sondern sogar die Kosten des Unternehmers nicht mehr gedeckt sind.

Denn das Risiko von Preis- und Lohnsteigerungen während der Bauzeit trägt grundsätzlich der Auftragnehmer.


Fazit:


Für den Unternehmer ist es also sehr schwierig nach Vertragsschluss eingetretene Preissteigerungen an den Bauherrn weiterzugeben. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger bei neu abzuschließenden Verträgen von vornherein Preisanpassungsklauseln zu vereinbaren.


Zur Autorin:

Rechtsanwältin Nicole Gräwer ist Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Sie vertritt deutschlandweit Bauunternehmer und Handwerker bei der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen.

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