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AutorenbildRA Jörg Bach

Undichte Wasserleitung: AN haftet für Schäden trotz Ablauf des Gewährleistungszeitraums!

Aktualisiert: 3. Aug. 2021

"Wo gehobelt wird, da fallen Späne". Bauleistungen sind Handwerksleistungen, die nicht aus dem Laserdrucker stammen, sondern, wie der Name schon sagt, von Menschenhand geschaffen werden. Mängel lassen sich dabei nicht vermeiden. Aus diesem Grund ist die Frage des Umgangs mit Mängeln am Bau ein alltägliches Thema.


Mängel können jedoch auch dazu führen, dass es auch bei anderen Gewerken bzw. an anderen Gebäudeteilen zu Schäden kommt. Man spricht dann von einem Mangelfolgeschaden. Der Unternehmer haftet für die Beseitigung des eigentlichen Mangels aus seiner Gewährleistungsverpflichtung heraus. Die durch den Mangel verursachten Schäden an anderen Gewerken muss er unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes heraus beseitigen. Üblicherweise greift hier die Haftplichtversicherung.


Wie weit diese zweigliedrige Haftung führen kann, zeigt ein Fall, welchen der BGH mit Urteil vom 23.02.2021 (VI ZR 21/20) entschieden hat. In dem besagten Fall hat der AN im Zuge der Neuerrichtung einer Sporthalle im Jahr 1995 im Sanitärbereich Installationsarbeiten an Wasserrohren durchgeführt. Die Abnahme erfolgte noch im Jahr 1995. Im Jahr 2009 traten plötzlich Feuchtigkeitsschäden auf, insbesondere zeigten sich erhebliche Durchnässungen an Wänden, der Bodenplatte und den Fußböden. Diese gingen auf fehlerhafte Arbeiten an den Wasserleitungen seitens des AN zurück, für die die Gewährleistungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen war. Der AG fordert trotzdem Schadenersatz in Höhe der Kosten der Beseitigung der Schäden von rund 202.000 €. Der AN wendet Verjährung ein.


Nach Auffassung des BGH liegt keine Verjährung vor. Dem AG stünde, so der BGH, ein deliktischer Schadensersatzanspruch zur Seite, da der Mangelunwert und der entstandene Schaden nicht deckungsgleich wären. Ist, nach Auffassung des BGH, der behebbare Mangel zunächst nur auf einen Teil der Sache beschränkt und führt er erst später zu einer Zerstörung der Sache oder zur Beschädigung anderer Teile der Sache, dann hat der vom Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert. Der Mangelunwert decke sich dann nicht mit dem Schaden. Dem AG stünde dann - losgelöst von den bereits verjährten Gewährleistungsansprüchen - ein eigener Schadensersatzanspruch zu, dessen Verjährung erst im Jahr 2009 mit dem Auftreten des Feuchtigkeitsschadens zu laufen begonnen habe. Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hafte der AN.


Fazit:

Die Entscheidung des BGH zeigt, wie weit die Haftung des AN bei Mängeln gehen kann. Neben den Gewährleistungsrechten können dem AG weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, die er oftmals auch Jahre nach Ablauf der Verjährungsfrist der Mängel noch geltend machen kann. Gerade bei Gewerken, bei denen sich ein Fehler auf andere Gewerke oder die Bausubstanz niederschlagen kann, sollte deshalb mit erhöhter Sorgfalt gearbeitet werden.


Zum Autor:

Rechtsanwalt Jörg Bach ist Gesellschafter und Partner der Kanzlei EISENBEIS PARTNER.

Er ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie für Miet- und Wohnungseigentums-recht und vertritt deutschlandweit namhafte Bauunternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte.



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