Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche in Höhe von fast 67.000,00 € für Isolierungsarbeiten, die der Auftragnehmer (AN) gegen den Auftraggeber (AG) auf Stundenlohnbasis geltend macht. Als der AG nicht zahlt, erhebt der AN Klage. Der AG meint, die Stundenlohnarbeiten wären unwirtschaftlich bzw. überhöht ausgeführt worden.
Das Landgericht Frankfurt/Oder (Urteil vom 31.01.2023, 12 O 321/21) gibt der Klage überwiegend statt. Gegen das Urteil legt der AG Berufung ein. Die Berufung des AG hat keinen Erfolg. Das OLG Brandenburg weist die Berufung des AG im Wesentlichen zurück (Urteil vom 11.05.2023, 12 U 18/23).
1.
Zur Begründung einer vereinbarten Stundenlohnvergütung muss der Unternehmer im Prozess nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.
Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Sie ist nicht erforderlich zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängen, wann der Unternehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat.
2.
Die behauptete Unwirtschaftlichkeit muss vom AG dargelegt werden. Denn die Vereinbarung eines Stundenlohns für Werkleistungen begründet eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch entstehen lässt.
Die Voraussetzungen dieses Schadensersatzanspruchs muss der Besteller darlegen und beweisen. An die Darlegung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen, unzulässig ist aber eine Behauptung ins Blaue hinein ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt. Der Vortrag muss erkennen lassen, an welcher Stelle der Unternehmer unwirtschaftlich gearbeitet haben soll. Soweit dem Besteller die durchzuführenden Arbeiten und die hierfür notwendigen Arbeitsgänge bekannt waren, kann er sich nicht auf eine sekundäre Darlegungslast berufen.
3.
Gemessen an diesen Grundsätzen war das Vorbringen des AN schlüssig. Das jeweilige Bauvorhaben, der abgerechnete Tätigkeitszeitraum, das zum Einsatz kommende Personal und die Stundenzahl wurden benannt. Dem AG ist es anhand dieser Angaben möglich zu beurteilen, ob sich die Arbeiter "die Beine in den Bauch gestanden haben" oder im Rahmen einer angemessenen Arbeitszeit tätig wurden. Der AG ist dem Vorbringen des AN nicht erheblich entgegengetreten. Erst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre es Sache des AN, entweder seinen Vortrag noch weiter zu substantiieren oder den angebotenen Beweis zu führen.
Fazit:
Bei einem Stundenlohnvertrag muss der AN die Anzahl der Stunden und der AG die Unwirtschaftlichkeit des Aufwands beweisen.
Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung begründet für den AN eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom AG geltend zu machenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der AG nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen. An die dem AG obliegende Darlegung solcher Tatsachen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Unzulässig ist aber, dass die Erforderlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands "ins Blaue hinein" bestritten wird. Vielmehr muss der AG die ihm bekannten oder ohne Weiteres ermittelbaren Umstände vortragen, aus denen sich die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung ergibt. Diese Beweislastverteilung kommt dem AN bei der Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs zugute.
Zur Autorin:
Rechtsanwältin Isabel Hasselberg ist zugleich Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht. Sie ist deutschlandweit tätig und vertritt die Interessen von namhaften Bauunternehmungen.
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